Beitragsordnung

§1 Geltungsbereich

Die Beitragsordnung gilt satzungsgemäß für alle Mitglieder im Schachclub Ingersheim e.V. (SCI).

§2 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet regelmäßig finanzielle Beiträge zum Etat des SCI zu entrichten.

§3 Verwendungsgrundsatz

Die Beiträge werden beim SCI ausschließlich zur satzungsgemäßen Erfüllung von Vereinsaufgaben verwendet.

§4 Höhe der Beiträge

Mitgliedsstatus *)Beitrag pro Jahr (in EURO)
Erwachsene40
Jugendliche bis unter 21 Jahren20
Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr-/Zivildienstleistende20
Familien (mindestens 3 Personen incl. 1 Jugendlicher)60
Ehrenmitgliederbeitragsfrei
Passive Mitglieder (sowie Förderer und Freunde des SCI)20

*) Um Fehlbuchungen zu vermeiden, ist jedes Mitglied im Zweifelsfall selbst dafür verantwortlich, seinen aktuellen Mitgliedsstatus zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erneut beim Kassenwart nachzuweisen (Bringschuld). Mehrkosten gehen zulasten des Mitglieds.

Tritt ein neues Mitglied dem Verein in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres bei, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten; erfolgt der Beitritt erst nach dem 30. Juni, wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.

§5 Zahlungsmodalitäten

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. Januar für das entsprechende Geschäftsjahr zu entrichten.

Erfolgt der Beitritt im laufenden Geschäftsjahr, wird der Beitrag nach §4 spätestens zum Ende des dem Beitrittstag folgenden Monats fällig.

Als Zahlungsart bevorzugt der SCI den Bankeinzug per Lastschrift. Die Barzahlung beim Kassenwart (gegen Quittung) oder die Überweisung auf das Vereinskonto ist in Ausnahmefällen auch möglich.

Beitragsrückzahlungen bei Austritt oder Ausschluss erfolgen nicht.

§6 Allgemeines

Beitragsanpassungen sollten allen Mitgliedern in angemessener Weise bekannt gemacht werden.

Über Anträge zu speziellen Regelungen wie Stundung, Freistellung, Ratenzahlung, mehrjährige Vorauszahlung, usw. entscheidet in jedem Einzelfall ausschließlich der Vorstand.

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§7 Verfahren bei Zahlungsverzug

Aufforderung:

Versäumt ein Mitglied - aus welchem Grund auch immer - seiner Beitragspflicht gemäß den in §5 beschriebenen Modalitäten nachzukommen, ohne einen Antrag auf Freistellung oder Stundung beim Vorstand gestellt zu haben, wird dieses vom Kassenwart möglichst im persönlichen Gespräch (sonst schriftlich in angemessener Form) zur Begleichung der Schuld innerhalb von 4 Wochen aufgefordert.

Mahnung:

Bleibt die Aufforderung unbeachtet, wird das Mitglied vom Kassenwart in angemessener schriftlicher Form zur Begleichung der Schuld innerhalb von weiteren 4 Wochen gemahnt und auf mögliche Konsequenzen hingewiesen.

Geldbuße:

Zeigt auch die Mahnung keine Resonanz, bleibt dem Kassenwart noch die letzte Möglichkeit, zusätzlich zum fälligen Beitrag eine Geldbuße (für Mahn- und Bearbeitungskosten) in angemessener schriftlicher Form bei einer weiteren Fristsetzung von 4 Wochen beim Schuldner einzufordern.

Auf einen drohenden Vereinsausschluss ist ausdrücklich und unmissverständlich hinzuweisen!

Lässt das säumige Mitglied auch diese Frist ungenutzt verstreichen, informiert der Kassenwart den Vorstand.

§8 Inkrafttreten der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§9 Änderung der Beitragsordnung

Eine Änderung der Beitragsordnung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung.

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