Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Vereinsjugend im Schachclub Ingersheim e.V. (SCI) bildet sich aus

  • allen Vereinsmitgliedern bis unter 21. Jahren
  • allen regelmäßig in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/innen

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

Allgemein orientiert sich die Vereinsjugend des SCI an den Grundsätzen der Deutschen Schachjugend und an der Vereinssatzung.

Im Besonderen soll die Jugendarbeit jeden am Schachsport interessierten jungen Mensch

  • bei der Entwicklung seiner individuellen geistigen und charakterlichen Möglichkeiten fördern
  • in seiner Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten unterstützen
  • durch Mitverantwortung und Mitbestimmung in seiner Leistungsbereitschaft anregen
  • im sportlichen Wettbewerb an Tugenden wie Fairness, Solidarität und Teamgeist erinnern
  • zur Pflege der sportlichen Kameradschaft - über alle Grenzen hinweg - anhalten

Dabei sollen Spaß und Freude am Schachspiel stets über dem Leistungsgedanken stehen.

§ 3 Organe

Die Organe der Vereinsjugend im SCI sind

 

§ 4 Jugendhauptversammlung

Die Jugendhauptversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend.

Teilnahmeberechtigt sowie stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 1 und Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl vom JL.

Die Aufgaben der Jugendhauptversammlung sind

  • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
  • Entlastung des Jugendvorstands
  • Wahl des Jugendvorstands
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit der Vereinsjugend

Abstimmungen werden grundsätzlich offen und Wahlen geheim durchgeführt.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Jugendhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer/innen beschlussfähig und wird erst beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist.

Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Jugendhauptversammlungen

Die ordentliche Jugendhauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird spätestens 2 Wochen vorher vom JL unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.

Eine außerordentliche Jugendhauptversammlung findet statt, wenn diese von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend - schriftlich unter Angabe der Gründe - beim Jugendvorstand beantragt wird, oder auf Grund eines mit Mehrheit der Stimmen des Jugendvorstands gefassten Beschlusses.

§ 5 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand beim SCI besteht aus

  • Jugendleiter/in (JL)
  • zwei Jugendsprecher/innen

In den Jugendvorstand ist jedes Mitglied der Vereinsjugend - zum JL auch jedes andere Vereinsmitglied - wählbar.

Jedes Mitglied im Jugendvorstand darf nur eine Funktion wahrnehmen.

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendhauptversammlung und der Vereinssatzung.

Er ist zuständig für alle in- und externen Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet eigenständig über die Verwendung des - vom Vorstand bewilligten - Jugendetats.

Die Mitglieder des Jugendvorstands werden alle zwei Jahre von der Jugendhauptversammlung gewählt, bzw. bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 6 Jugendausschuss

Ein Jugendausschuss beim SCI besteht aus

  • dem Jugendvorstand

und für die Dauer einer bestimmten Aufgabenstellung vom JL berufenen

  • weiteren Mitarbeiter/innen

Der Jugendausschuss ist als erweiterter Jugendvorstand zu verstehen.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt und werden vom JL geleitet.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist vom JL eine Sitzung des Jugendausschusses binnen zwei Wochen einzuberufen.

Abstimmungen werden offen durchgeführt, wobei alle Mitglieder des jeweiligen Jugendausschusses gleichermaßen stimmberechtigt sind.

§ 7 Jugendkasse

Die Jugendkasse hat ein von der Vereinskasse getrenntes Konto und wird in getrennter Buchführung von dem/der Kassenwart/in des Vereins geführt und verwaltet.

Dem/der Kassenwart/in kann von der Jugendhauptversammlung ein/e Jugendkassenwart/in zur Seite gestellt werden, der/die bei der Verwaltung der Jugendfinanzen hilft und finanzielle Angelegenheiten gegenüber dem Jugendvorstand vertritt.

Die Jugendkasse wird bei der Vereinskassenprüfung mitgeprüft.

§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Jugendordnung bzw. deren Änderungen werden erst nach Bestätigung durch die Hauptversammlung des Vereins wirksam.

Mit Auflösung der Vereinsjugend wird die Jugendordnung außer Kraft gesetzt.

§ 9 Inkrafttreten der Jugendordnung

Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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